garantieverlängerung

smart bietet für Fahrzeuge, für die noch die normale Werksgarantie gilt, eine Garantieverlängerung bis zu 2 Jahren und einer Gesamtlaufleistung des smart bis maximal 100.000 km an.

Achtung: Daten vermutlich veraltet, alle Angaben ohne Gewähr!

Hier eine Auflistung der Garantiebedingungen mit Stand vom 26. April 2002:

Voraussetzung

  • lückenloser Service (gemäss smart Herstellergarantie)
  • Abschluss des Vertrages während der Laufzeit der Neufahrzeug-Garantie

Neufahrzeug-Garantie

  • 3 Jahre oder 40.000 km; für Neufahrzeuge ab 01.01.2002 2 Jahre Garantie ohne Laufleistungsbegrenzung

smart Garantie Plus

  • 1 Jahr bis max. 80 000 km für 145,- EUR inkl. 15% Vers.Steuer
  • 2 Jahre bis max. 100 000 km für 210,- EUR inkl. 15% Vers.Steuer

Gründe für Garantie Plus

  • Garantie-Leistungen insgesamt bis zu fünf Jahren
  • keine Kilometerbegrenzung
  • Umfassender Schutz aller wichtigen Bauteile
  • sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis

Die wesentlichen Baugruppen der smart Garantie Plus

  • Kraftstoffanlage
  • Motor
  • Bremsen
  • Abgasanlage
  • Schalt- und Automatikgetriebe
  • Lenkung
  • elektrische Anlagen
  • Kühlsystem
  • Trustkomponenten
  • Achsgetriebe
  • Kraftübertragungswellen

Garantieausschlüsse

  • durch Unfall
  • durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugte Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben sowie durch Brand und Explosion
  • durch Kriegsereignisse
  • für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
  • die aus der Teilnahme aus Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
  • die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
  • die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen
  • die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.b. Tuning)oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
  • durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmässig repariert war
  • an Fahrzeugen, die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmässigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmässig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind
  • die durch entstehen, dass an dem Fahrzeug während der Gültigkeit der Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten bei einem vom Hersteller anerkannten Vertragspartner durchgeführt worden sind
  • die dadurch entstehen, dass die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung nicht beachtet werden
  • die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der entschädigungspflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Fahrzeug zur Reparatur bereitgestellt wurde.

Geltungsbereich

  • Die Garantie gilt in Europa.

Gewährung von Garantieleistung

  • Der Garantiegeber leistet Ersatz für die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschliesslich notwendiger Ersatzteile.
  • Massgebend für den Ersatz der Kosten sind die Arbeitszeitwerte bzw. die unverbindliche Preisempfehlung für die Ersatzteile des Herstellers.
  • Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
  • Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten einer derartigen Austauscheinheit.
  • Der kostenmässige Umfang des Garantieumfangs ist begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

Der Garantienehmer wird an den Materialkosten nach folgender Staffel beteiligt, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe am Tag des Schadens:

km Beteiligung des Garantienehmers
bis 50.000 km 0 %
über 50.000 bis 60.000 km 10 %
über 60.000 bis 70.000 km 20 %
über 70.000 bis 80.000 km 30 %
über 80.000 bis 90.000 km 40 %
über 90.000 bis 100.000 km 50 %
über 100.000 km 60 %

Unter Garantie fallen nicht

  • Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Reinigung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen
  • Kosten für Luftfracht

Alle Angaben ohne Gewähr!

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