Satzung

Satzung des smart-club Deutschland e.V.
Fassung gem. Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.05.2019

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „smart–club Deutschland e.V.”. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung gemeinschaftlicher Aktivitäten mit den Kraftfahrzeugen der Marke smart, die Unterhaltung und Betreuung der Internet-Website www.smart-club.de mit Informationen zu den verschiedenen smart-Modellen sowie die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Vereinsmitglieder.
3. Der Zweck des Vereins soll unter anderem verwirklicht werden durch
- die Organisation von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten zur Traditions- und Jugendpflege;
- die Pflege des Kontakts mit regionalen Zusammenschlüssen, deren Ziele denen des Vereins ähnlich sind;
- die Unterstützung der Mitglieder in Form von Information und Rat;- die Förderung der Kontakte zu Händlern und Werkstätten;
- die Vermittlung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile für Mitglieder, soweit dies zulässig ist und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

II. Mitgliedschaft

§ 2

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Gruppenmitgliedern, Firmenmitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Gruppenmitglieder, Firmenmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; Gruppenmitglieder besitzen ein Stimmrecht gem. § 11 Absatz 5, jedoch kein Wahlrecht, Firmenmitglieder besitzen ein Stimmrecht, jedoch kein Wahlrecht, außerordentliche Mitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
2. Familien, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können als verbundene Mitglieder eintreten und gelten jeder für sich als ordentliches Mitglied. Kinder verbundener Mitglieder gelten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres als außerordentliche Mitglieder ohne Beitragspflicht. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft des Kindes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm die Ziele des Vereins.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, werden.
2. Mitglied wird, wessen Antrag auf Aufnahme als Mitglied beim Vorstand des smart-club Deutschland e.V. eingegangen ist. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Übermittlung des Antrages per Fax oder als Bilddatei per Email ist zulässig. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Einer förmlichen Aufnahme bedarf es nicht. Die Mitgliedschaft wird jedoch erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag dem Konto des Vereins gut geschrieben ist.
3. Gruppenmitglieder können andere Vereine werden, die ähnliche Ziele verfolgen.
4. Die Aufnahme als Gruppenmitglied ist ebenso zu beantragen wie die Mitgliedschaft.
5. Firmenmitglied kann jede juristische Person werden, die nicht die Voraussetzung einer Gruppenmitgliedschaft erfüllt.
6. Die Aufnahme als Firmenmitglied ist ebenso zu beantragen wie die Mitgliedschaft.
7. Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden jede natürliche Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person, die die Ziele des Vereins fördern will, ohne ordentliches Mitglied sein zu wollen.
8. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist ebenso zu beantragen wie die Mitgliedschaft.
9. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.

§ 4

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. Austritt, Liquidation oder Auflösung bei Gruppenmitgliedern und Firmenmitgliedern. Der Austritt kann frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt in den Verein und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat an den Vorstand des smart-club Deutschland e.V. erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Mitglieds. Die elektronische Übermittlung der in Schriftform abgefassten Austrittserklärung per Fax oder als Bilddatei per Email ist zulässig.
2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken oder den Interessen des Vereins gröblich zuwider, kann es durch mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Begründung und ist dem ausgeschlossenen Mitglied begründet schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des smart-club Deutschland e.V. zu erfolgen. Auf die Berufung hin entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
3. Ein Mitglied kann durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Beitragsanspruch für das betreffende Jahr bleibt, von dem Ausschluss unberührt, bestehen. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und der Ausschluss in der Mahnung angedroht wurde. Der Ausschlussbeschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Im Falle des Ausschlusses des beitragszahlenden Mitgliedes eines Familienmitgliedes erstreckt sich die Streichung auch auf die mit diesem Mitglied verbundenen Mitglieder.
4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Erstattung anteiliger Beiträge. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Zusammenwirken innerhalb des Vereins

§ 5

1. Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichten sie durch Rundschreiben. Diese Rundschreiben werden ausschließlich in Textform auf dem Wege elektronischer Post versandt und im internen Bereich der Homepage veröffentlicht.
2. Gruppenmitglieder unterrichten den Vorstand des Vereins und seine Geschäftsführung über ihre Arbeit und beteiligen sie an allen Maßnahmen, die von Bedeutung sind.
3. Der Verein beteiligt die Gruppenmitglieder an allen Maßnahmen, die speziell den Vereinsbezirk der regionalen Gruppenmitglieder betreffen.

IV. Vereinsorgane

§ 6

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 7 bis 11)
2. der Vorstand (§ 12 bis 15)

V. Mitgliederversammlung

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist das höchstes Entscheidungsgremium des Vereins und zuständig für
- die Wahl des Vorstands.
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands, aber Mitglieder des smart-club Deutschland e.V. sind. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Sie soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass jährlich jeweils ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Beendet ein Kassenprüfer die Mitgliedschaft im smart-club Deutschland e.V. oder wird die Mitgliedschaft aus satzungsgemäßem Grund beendet, endet das Amt mit dem Ende der dem Ende der Mitgliedschaft folgenden Mitgliederversammlung.
- die Genehmigung des Jahresabschlusses.
- die Entlastung des Vorstands.
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung.
- die Änderung der Satzung.
- die Auflösung des Vereins
- die Entscheidungen nach § 4 Absatz 2 Satz 6.
- die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung sollte innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattfinden.

§ 9

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins genügt. Der Vorstand muss die Mitglieder, die eine E–Mailadresse angegeben haben, auch in Textform per E–Mail unter Angabe der Tagesordnung zu informieren.

§ 10

1. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei mindestens einem Vorstandsmitglied in Textform eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Über solche Anträge sind die Mitglieder unverzüglich durch Veröffentlichung auf der Homepage und auch durch E–Mail–Rundschreiben zu unterrichten.
2. Den Anträgen muss nur entsprochen werden, wenn sie gemäß § 8 Absatz 2 unterstützt werden.

§ 11

1. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
2. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf Bevollmächtigte ist ausgeschlossen. Juristische Personen als Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, auch, wenn mehrere gesetzliche Vertreter befugt sind, sie zu vertreten.
5. Gruppenmitglieder besitzen ein durch ein Vorstandsmitglied des Gruppenmitglieds auszuübendes Stimmrecht entsprechend 5 vom Hundert ihrer Mitglieder zum 01.01. des Geschäftsjahres des Vereins, jeweils aufgerundet auf eine volle Stimme.
6. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Stimmzettel einer geheimen Abstimmung dürfen einen Monat und eine Woche nach der Abstimmung vernichtet werden, soweit keine Anfechtung der Abstimmung erfolgt ist. Eine solche ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig und nur dann, wenn sie gemäß § 8 Absatz 2 unterstützt wird.
8. Über die Anfechtung einer Abstimmung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
9. Bei Wahlen gilt abweichend, dass eine geheime Abstimmung durchzuführen ist, wenn dies von einer Minderheit der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
10. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen, soweit nicht an anderer Stelle der Satzung anderes bestimmt wird.

VI. Vorstand, Geschäftsstelle

§ 12

1. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 2. Kassenwart.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder des Vereins sein.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 13

1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die schriftliche Abstimmung durch E-Mail oder in einem nur dem Vorstand oder seinen Beauftragten zugänglichen Forum der Homepage oder entsprechenden geschlossenen Messengergruppen ist zulässig. Außerhalb von Sitzungen online gefasste Beschlüsse sind anlässlich der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 14

1. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Nach Möglichkeit soll gewährleistet werden, dass - der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie- der 1. Kassenwart und der 2. Kassenwartim Jahresabstand zueinander gewählt werden, so dass jedenfalls im Regelfall stets nur zwei oder drei Vorstandsmitglieder durch Wahl neu bestimmt werden und zwei Vorstandsmitglieder die Arbeit mit diesen fortsetzen.
3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so soll der Vorstand für die restliche Zeit der Wahlperiode ein Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bestellen. Das kommissarisch bestellte Mitglied wird ungeachtet des kommissarisch ausgeübten Amtes nicht Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB. Eine Ersatzwahl muß durchgeführt werden, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.

§ 15

1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn die Geschäfte des Vereins eine solche erfordern und die Mittel des Vereins hierfür ausreichen.
2. Ausreichend sind die Mittel des Vereins dann, wenn die Kosten der Geschäftsstelle aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können und die Rücklagen des Vereins ausreichen, eine vorhandene Geschäftsstelle innerhalb von drei Jahren wieder aufzulösen, ohne zusätzliche Beiträge oder Umlagen in Anspruch nehmen zu müssen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung.
4. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet, der dem Vorstand berichtet und verantwortlich ist. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

VII. Vereinsjahr

§ 16

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII. Datenverarbeitung

§ 17

1. Der Verein speichert und verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern auf einem oder mehreren PC-Systemen sowie auf einem Webserver. Die zur Erstellung von Listen, Auswertungen und Statistiken, Aktualisierung der eigenen Mitgliedsdaten und zur Prüfung der Zugangsberechtigung auf dem Webserver gespeicherten Daten werden zur Vermeidung eines unberechtigten Zugriffs besonders geschützt. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein willigt das Mitglied in die elektronische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ein.
2. Der Verein ist ermächtigt, Mitgliederdaten an Dritte zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins und der Dritten bzw. zur ordnungsgemäßen Betreuung der Mitgliedschaft erforderlich und nicht anzunehmen ist, dass berechtigte Interessen der Mitglieder der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Datenübermittlung zu Zwecken der Werbung durch Dritte ist ausgeschlossen.
3. Die Ermächtigung zur Datenverarbeitung ist widerruflich. Sie kann schriftlich durch Brief oder Fax an den Vorstand widerrufen werden. Der Widerruf der Ermächtigung zur Datenverarbeitung beendet die Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres, in dem der Widerruf erfolgt.
4. Auch nach Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, werden personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft auf elektronischen Medien aufbewahrt.
5. Alles weitere bestimmt die vom Vorstand abzufassende und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassende über die Homepage des Vereins aufzurufende Datenschutzerklärung.

VIII. Auflösung des Vereins

§ 18

1. Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3. Kann über die Auflösung des Vereins nicht entschieden werden, weil keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so entscheidet über die Auflösung des Vereins eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, wenn zu ihr einen Monat vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes und dem Hinweis, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig sein wird, eingeladen wurde.
4. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine soziale oder karitative Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren.
5. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.

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